Sie befinden sich hier:
Empfehlung …
Die Kosten der Gartenpflege sind auf die Mieter umlegbar, die keine Berechtigung zur Gartenbenutzung haben (vgl. AG Köln, WM 1985, 344).
Um sicher zu gehen, sollte dieser Punkt bei Einzug im Mietvertrag geregelt worden sein.
Svenna
Letzte Artikel von Svenna (Alle anzeigen)
- Ping Calls – Abzocke am Telefon - 9. Oktober 2017
- STROM und GAS sollte man vergleichen - 4. Januar 2017
- Einen guten Rutsch ins Jahr 2017 - 31. Dezember 2016