Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkt Mietern mit einem aktuellen Urteilsspruch den Rücken:
Einige Vermieter haben wohl auf besonders dreiste Weise Kündigungen an ihre Mieter verschickt!
Die Quintessenz: Wer wegen angemeldeten „Eigenbedarfs“ der Vermieter die Wohnung verlassen muss, kann von diesem Schadensersatz fordern, wenn tatsächlich in der Folge einfach andere Personen einziehen, die vom „Eigenbedarfsbegriff“ gar nicht umfasst sind (BGH, Urteil vom 10.06.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 99/14).
Hintergrund: Kündigung wegen Eigenbedarfs
Dass ein Vermieter überhaupt wegen Eigenbedarfs kündigen darf, beruht dabei auf einer Regelung im Mietrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Thema Kündigung: Danach ist eine Kündigung einer Mietwohnung nur in besonderen Fällen erlaubt. Einer davon ist gegeben, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“.
Viele Vermieter nutzen diese Regelung jedoch als Vorwand, um ihnen unliebsame Mieter loszuwerden, obwohl sie diesen eigentlich gar nicht kündigen dürften.
Weitere Links zum Thema:
Vorgetäuschter Eigenbedarf – Mieter haben bei Kündigung Schadensersatzanspruch
Kündigung: Schadensersatz vom Vermieter
Mietrecht: Schadensersatz für Mieter auch bei formell fehlerhafter fristloser Kündigung
Lesetipp intern:
Kündigung wegen Eigenbedarf – Beitrag vom 29.12.2018
Svenna
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