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Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete anzuheben ist für den Vermieter schwer, aber nicht unmöglich!
TIPP: Unzulässig ist es, wenn der Vermieter die Miete erhöht, weil eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist und deswegen der Vermieter selber die Schönheitsreparaturen durchführen muss. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Mieterhöhung!
Das Gesetz nennt ausdrücklich die für den Vergleich der Wohnungen wesentliche Merkmale, damit eine Mieterhöhung für den Vermieter möglich ist. Reagiert der Mieter nicht auf das Angebot zur Mietanhebung oder lehnt er die Erhöhung ab, hat der Gesetzgeber dem Vermieter die Möglichkeit gegeben, den Mieter auf Zustimmung zu verklagen.
HINWEIS: Das heißt, wenn das Gericht im Sinne des Vermieter entscheidet, dass dann die Prozesskosten dem Mieter aufgedrückt werden können.
Wichtige Merkmale um eine ortübliche Vergleichsmiete überhaupt zu bestimmt sind:
- die Lage des Wohnraums
z.B. liegt die Wohnung in der Nähe eines Gewerbegebiets oder Kindegartens - die Größe des Wohnraum
nicht die Quadratmeterzahl alleine ist entscheidend, sondern es kommt meist auf die Einordnung in verschiedene Größenklassen an - die Ausstattung des Wohnraums
z.B. extra Bad, Parkettboden oder Fußbodenheizung - die Beschaffenheit des Objektes
z.B. energetische Qualität oder Instandhaltungszustand - die Art des Wohnraums
z.B. eine Dachgeschosswohnung oder Einfamilienhaus - das Baujahr des Objektes
die Baualtersklassen spielen natürlich eine Rolle, aber man versucht vorerst die Art des Wohnraums oder auch die Beschaffenheit oder Ausstattung als Merkmale anzusehen
Weitere Links zum Thema:
Die Mieterhöhung auf die ortübliche Vergleichsmiete
Svenna
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